SatzungVerein zur Förderung der Handballauswahl Jugend männlichim EK Württemberg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen„Verein zur Förderung der Handballauswahl Jugend männlich im EK Württemberg “.Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung der Auswahlmannschaften der männlichen Handballjugend im Eichenkreuzsport des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg in allen sportlichen, pädagogischen und gesundheitlichen Belangen unter einem ganzheitlichen Ansatz unter Berücksichtigung der Leitsätze des Eichenkreuzsports des EvangelischenJugendwerks in Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele unmittelbar und mittelbar tätig werden. Es werden der Sport, die Jugendhilfeund mildtätige Zwecke gefördert.
a) Der Satzungszweck „Sport“ wird mittelbar verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln(Beiträge/ Spenden) und deren Weiterleitung an die Verantwortlichen für die Handballauswahl EK Württemberg Jugend männlich, welche diese Mittel unmittelbar für folgende Zwecke verwenden:
- für die Optimierung der altersgerechten sportlichen Ausbildung aller Kinder- und Jugendspieler
- für Ausrüstungsgegenstände- für die Vergabe von Preisen für außerordentliche sportliche Leistungen.
b) Die Satzungszwecke „Sport“, „Jugendhilfe“ und „mildtätige Zwecke“ werden insbesondereauch verwirklicht durch
- Kurse für Jugendliche zur Entwicklung sozialer Kompetenzen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Unterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen im Falle sozialer Härte
.§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden
.(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins widersprechenoder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern.
(3) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie haben kein Stimmrecht.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft (Absatz 2 und 3) ist schriftlich an den Vorstand zu richten.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruchbesteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch die Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt
b. Ausschluss.
c.Streichung von der Mitgliederliste
d. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen odere. Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens 30. September eingegangen sein.
(3) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des grob verstoßen hat. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassungist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig. Bis zur endgültigen Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern durch Mehrheitsbeschluss entheben.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens sechs Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis,unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet. Fördernden Mitgliedern steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung oder bei sonstiger Beschlussfassung nicht zu. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied des Seite 6 von 6 zur Satzung Verein zur Förderung der Handballauswahl Jugend männlich im EK Württemberg e.V. sind.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübungdes Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträgeschriftlich zu unterbreiten
.§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird kalenderjährlich erhoben und ist zu Beginn des Kalenderjahresfällig.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
§ 8 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins sind
1. Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachzuwendungen (Spenden)
3. öffentliche Zuschüsse
4. sonstige Einkünfte
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch, sofern mit dem Mitglied vereinbart, auf elektronischem Wege zugestellt werden. Hierbei gilt die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse.
(3) Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind demVorstand bis spätestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme dieser Ergänzungsanträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Genehmigung der Tagesordnung.
(4) Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit anerkannt werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen und andere für den Verein bedeutsame Entscheidungen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens von 1/3 der Mitglieder beantragt werden. Die Berufung muss schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe erfolgen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Es sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis angegeben werden. Das Protokoll ist jedem Mitglied auf Anfrage zuzuleiten.
§ 11 Aufgaben Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung
b. die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichts des Vorstandes
c. die Vorstandswahlen sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder
e. die abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösungdes Vereins
g. die Wahl der Kassenprüfer
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig für Beschlüsse über:
a. eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks
b. den Ausschluss von Mitgliedern
c. Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
d. die Auflösung des Vereins.
(3) Stimmberechtigt sind nur volljährige ordentliche Mitglieder.
(4) Vereinsmitglieder, die hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins sind, können nicht inden Vorstand gewählt werden.
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassier
d. dem Schriftführer
(2) Notwendige Ausgaben des Vorstandes sind zu erstatten.
(3) Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
(4) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Fördervereins. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibtbis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während derAmtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung einesneuen Vorstandsmitglieds. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darfhöchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit dernächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beidesind jeweils einzeln für den Verein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis z wischen Vorstand und Verein ist der 2. Vorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn der 1. Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Wochenschriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Dieses kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren. Es gilt die Beschlussfassung gemäß Punkt (7).
(9) Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens zweiVorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe die Einberufung verlangen.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die:
1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb desVorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
2. Entscheidung über die Vergabe der Mittel, die der Förderverein zur Unterstützung dermännlichen Jugendauswahl des EK Württemberg auf Antrag der Verantwortlichen dieserMannschaften oder selbst einsetzen möchte.
3. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
4. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte (§17) und Arbeitskreise berufen.
§ 15 Wahl des Vorstandes
(1) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer werden durchEinzelwahl gewählt.
(2) Für die Wahl gilt § 12 Ziff. 1.§
16 Kassenprüfer
(1) Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Revisionder Kassenprüfung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
(2) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmalmöglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Vorstands- und Beiratsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
§ 17 Beiräte
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und Arbeitskreise berufen.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eineMehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögenan das Evangelische Jugendwerk in Württemberg, das es ausschließlich und unmittelbar fürZwecke des Eichenkreuzsportes zu verwenden hat.
Stuttgart, den 8. Juli 2011
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